Allgemeine Geschäftsbedingungen

ETS Egger GmbH - Trocknung und Sanierung

Allgemeine Geschäftsbedingungen                                                        

Fassung23.11.2022                                                                  

ETS Egger GmbH

Trocknung und Sanierung

  1. Geltungsbereich
    • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausnahmslos für alle zwischen der ETS Egger und deren Kunden, Auftraggebern, Käufern abgeschlossenen Rechtsgeschäfte, Lieferungen und Leistungen. Der Vertragspartner nimmt die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich als rechtsverbindlich zur Kenntnis, sodass diese Teil des Vertrages werden.
    • Diese AGB liegen in den Geschäftsräumlichkeiten der ETS Egger GmbH sowie online unter (www.ets-gruppe.com) zur Ansicht bzw. zum Download auf.
    • Abweichende AGB des Vertragspartners, die zu diesen AGB im Widerspruch stehen, sind im vollen Umfang unwirksam, gleichgültig ob, wann und in welcher Form diese der ETS Egger GmbH zur Kenntnis gebracht wurden. Der Vertragspartner stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben.
    • Vertragserfüllungshandlungen unsererseits (insbesondere vorgenommene Lieferungen und Leistungen) stellen keinesfalls die vorbehaltslose Anerkennung der Geschäftsbedingungen des Vertragspartners dar. Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, sind diese in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden.
    • Diese AGB gelten, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung oder einer neuerlichen Zugrundelegung bedarf, auch für alle Zusatz- und Folgeaufträge.
    • Für Verbrauchergeschäfte iSd § 1 KSchG (= Konsumentenschutzgesetz) (in der Folge Verbrauchergeschäfte) gelten diese AGB mit den für Verbrauchergeschäfte geregelten Abweichungen.
  2. Angebot
    • Unsere Angebote sind freibleibend, unverbindlich und unterliegen einer Angebotsfrist von einem Monat. Innerhalb dieser Frist steht es der ETS Egger GmbH frei, allfällige vom Angebot abweichende Preisanpassungen, die auf kurzfristige Preiserhöhungen sowie Devisenkursveränderungen am Markt zurückzuführen sind, welche nicht der Disposition und Einflussmöglichkeit der ETS Egger GmbH unterliegen, wie beispielsweise aufgrund von Preiserhöhungen durch Lieferanten, Subunternehmer etc., vorzunehmen.
    • Angebote werden nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden.
  3. Vertragsabschluss
    • Vertragsabschlüsse kommen nach Übersendung des Angebots durch die Bestellung/Auftragserteilung des Vertragspartners oder eine von der ETS Egger GmbH gesetzte Erfüllungshandlung zustande. Die Bestellung/Auftragserteilung ist für den Umfang der Lieferung maßgebend. Der Inhalt des Angebots ist vom Vertragspartner ordnungsgemäß zu prüfen.
    • Bloße Schreib- und Rechenfehler in Angeboten oder Rechnungen können von uns jederzeit berichtigt werden.
  4. Preise
    • Die Preise sind freibleibend und verstehen sich, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, in Euro (EUR), zu welchen die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzukommt.
    • Für die Preisgestaltung ist entweder das Angebot, oder die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige – und so weit vorhandene – Preisliste maßgebend. Liegt zwischen Vertragsabschluss und Leistung ein längerer Zeitraum als zwei Monate ist die ETS Egger GmbH berechtigt, den Preis in demselben prozentualen Verhältnis zu ändern, die sich aus einem Vergleich des von der Statistik Austria veröffentlichten Baukostenindex für den Wohn- und Siedlungsbau (abrufbar unter www.statistik.at/statistiken/industrie-bau-handel-und-dienstleistungen/konjunktur/baukostenindex) und des der Lieferung/Leistung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ergibt. Die derart angepassten Preise sind kaufmännisch auf ganze Cent-Beträge (auf- oder ab-) zu runden. Schwankungen von +/- 5% bleiben unberücksichtigt.
    • Allfällige Änderungen von Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen oder innerbetrieblicher Abschlüsse, sowie Änderungen anderer, für die Kalkulation relevanten Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendigen Kosten, wie jene für Materialen, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc., berechtigen uns gegenüber Unternehmen, die Preise entsprechend anzupassen. Gleiches gilt für erhebliche Steigerungen der Energie-, Material-, Rohstoff- und Personalkosten sowie insbesondere für Preissteigerungen durch Lieferanten, Subunternehmer und dergleichen, welche nicht von uns zu vertreten sind.
    • Für Verbraucher sind die innerhalb von zwei Monaten ab Vertragsabschluss von der ETS Egger GmbH zu erbringenden Leistungen Festpreise. Für die danach zu erbringenden Leistungen sind die vereinbarten Preise nach dem von der Statistik Austria veröffentlichten Baukostenindex für den Wohn- und Siedlungsbau (abrufbar unter www.statistik.at/statistiken/industrie-bau-handel-und-dienstleistungen/konjunktur/baukostenindex) wertgesichert. Sie erhöhen oder vermindern sich in jenem Ausmaß, welcher der Veränderung des Index vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Leistung frühestens abgerechnet werden darf, entspricht. Die derart angepassten Preise sind kaufmännisch auf ganze Cent-Beträge (auf- oder ab-) zu runden. Wird die mit dem Preis abgegoltene Leistung verspätet erbracht, findet für den Zeitraum der Verspätung keine Preisanpassung zu Gunsten der ETS Egger GmbH statt, außer der Verbraucher hätte die Verspätung verschuldet.
    • Für Eventualpositionen, welche in einer Pauschale im Zuge der Arbeitsleistungen nicht zur Ausführung kommen, kann kein Preisabzug vorgenommen werden.
    • Sollte der Vertragspartner einen erteilten Auftrag stornieren wollen und sollte dies von der ETS Egger GmbH akzeptiert werden, werden bereits bestellte Waren, bzw. bis dahin geleistete Arbeiten jedenfalls in Rechnung gestellt.
  5. Zahlungsbedingungen
    • Die Zahlung der Rechnungsbeträge ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung fällig. Bei Geschäften mit einem Auftragsvolumen über € 10.000,00, sowie bei Spezialanfertigungen sind Zahlungen, sofern keine anderen Zahlungsbedingungen explizit mit dem Vertragspartner vereinbart wurden, wie folgt zu leisten:
      1/3 als Anzahlung nach Eingang der Bestellung/Auftragserteilung

             1/3 vor Ablauf der Hälfte der vorgesehenen Auftragsfrist

             1/3 mit Vorlage der Schlussrechnung

  • Sofern ein Rechnungsausgleich mit Skonto vereinbart ist, setzt die Skontogewährung den vollen Ausgleich aller älteren und fälligen Rechnungen voraus.

Bei Zahlungsverzug ist die ETS Egger GmbH berechtigt, bei Unternehmergeschäften Verzugszinsen gemäß § 456 UGB zu verrechnen. Die ETS Egger GmbH kann auch einen darüber hinausgehenden Schaden gesondert geltend machen. Bei Verbrauchergeschäften kann die ETS Egger GmbH, nach ihrer Wahl, den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder die gesetzlichen Verzugszinsen iHv 4% pa verrechnen.

  • Ausdrücklich wird ein Kompensations- und Aufrechnungsverbot vereinbart. Der Unternehmer kann allenfalls nur solche Forderungen aufrechnen, oder daran ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind. Das Aufrechnungsverbot sowie der Ausschluss des Zurückbehaltungsrechtes gelten nicht bei Verbrauchergeschäften.
  • Kommt der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, oder stellt der Vertragspartner die Zahlungen ein oder tritt eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein, werden alle Forderungen der ETS Egger GmbH, sofort fällig. Darüber hinaus ist ETS Egger GmbH berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu fordern und, soweit Zahlungen oder Sicherheitsleistungen nicht erfolgen, von sämtlichen laufenden Verträgen zurückzutreten. Davon bleibt naturgemäß das Recht der ETS Egger GmbH auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung unberührt. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners, auch für Folgeschäden sind ausdrücklich ausgeschlossen.
  1. Geräte/Maschinen im Eigentum der ETS Egger GmbH
    • Jedes von der ETS Egger GmbH verwendete und auftragsgegenständliche Gerät wird vor Inbetriebnahme auf seine einwandfreie Funktion überprüft und gilt diese mit Inbetriebnahme ausdrücklich als zugestanden.
    • Der Vertragspartner hat für die Stromzufuhr Sorge zu tragen und dafür, dass sämtliche feuer- und baupolizeilichen Vorschriften eingehalten werden. Für sich daraus ergebende allfällige Schäden übernimmt ETS Egger GmbH ausdrücklich keinerlei Haftung.
    • Mietdauer: Es gilt als vereinbart, dass der Tag der Aufstellung bzw. Anlieferung der erste Miettag ist und der letzte Miettag jener des Abbaues bzw. der Rücklieferung. Ausdrücklich wird festgehalten, dass Auf- und Abbauarbeiten durch Mitarbeiter der ETS Egger GmbH erfolgen. Für sämtliche Betriebsstörungen, die ihre Ursache nicht in einem Mangel des Gerätes bzw. einem Mangel des Aufbaues haben, übernimmt die ETS Egger GmbH keinerlei Haftung. Insbesondere haftet der Vertragspartner jedenfalls selbst für unsachgemäße Bedienung, Beschädigung, einen von ihm verursachten bzw. nicht rechtzeitig gemeldeten Stromausfall oder eine aus demselben Grund entstandene Unterspannung. All jene Ereignisse liegen in der Sphäre des Vertragspartners und wird hierfür unter Anwendung der geltenden Monteursätze bzw. Kosten für Ersatzteile eine Verrechnung durch die ETS Egger GmbH vorgenommen.
    • Nach Mietbeginn, sohin nach dem Aufstellen der Geräte im Eigentum der ETS Egger GmbH haftet der Vertragspartner für sämtliche Schäden an diesen Geräten / Maschinen der ETS Egger GmbH, auch wenn diese nur leicht fahrlässig herbeigeführt werden. Darüber hinaus übernimmt der Vertragspartner die Haftung für jene Schäden, die der ETS Egger GmbH an diesen Geräten durch Diebstahl oder Zerstörung, sei es durch höhere Gewalt entstehen oder für rechtswidrig schuldhaft herbeigeführte Schäden.
    • ETS Egger GmbH ist berechtigt, bei Beschädigung oder Zerstörung eines Gerätes / einer Maschine sowohl den Zeitwertschaden, als auch die Kosten für entgangenen Gewinn durch den Verlust / Beschädigung des Gerätes zu verrechnen.
    • Der Vertragspartner verpflichtet sich, bei Kondensationstrocknern täglich die entsprechenden Auffangbehälter zu entleeren und erklärt ausdrücklich, durch Mitarbeiter der ETS Egger GmbH über die Folgen der Nichtentleerung aufgeklärt worden zu sein. Für Arbeiten auf dem Gebiet der Bodenverlegung, der Wandmalerei, der Tapezierung bzw. der Montage von Holzdeckung und Paneeldecken, sowie hinsichtlich der Durchführung von Reinigungsarbeiten gelten sämtliche gültigen Ö-Normen ausdrücklich als vereinbart.
  2. Gewährleistung
    • Für Verbrauchergeschäfte ist das Gewährleistungsrecht des ABGB zu Gunsten des Verbrauchers zwingend vereinbart. Hinsichtlich geringfügiger Mängel wird die Gewährleistung auch Verbrauchern im Sinne des KSchG gegenüber ausdrücklich ausgeschlossen.
    • Der Unternehmer hat Lieferungen und Leistungen der ETS Egger GmbH unverzüglich nach Übernahme zu untersuchen. Gewährleistungsansprüche sind bei sonstigem Ausschluss binnen 10 Tagen nach Bekanntwerden des Mangels schriftlich durch den Unternehmer bei der ETS Egger GmbH zu rügen. Die Rüge ist ausreichend zu begründen und mit Beweismaterial zu belegen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird die Genehmigung durch den Unternehmer angenommen. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen wegen des Mangels selbst sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
    • Die Gewährleistungsfrist beträgt für Unternehmer maximal 12 Monate ab Annahme. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Unternehmer nachzuweisen.

            Abgesehen von den Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung oder Preisminderung zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung oder Nachtrag des Fehlenden zu erfüllen. Mehrere Nachbesserungen sind zulässig.

  • Mängel, die durch eine fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner selbst oder Dritte, die in keinerlei Vertragsverhältnis zu ETS Egger GmbH stehen, entstehen, sowie durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, sowie einen ungeeigneten Baugrund, elektrochemische Einflüsse, sofern diese nicht auf ein Verschulden der ETS Egger GmbH zurückzuführen sind, können keinerlei Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners begründen.
  1. Schadenersatz/Haftung
    • Für den Fall des Eintritts eines Schadens ist der Vertragspartner sowohl berichts-, als auch beweispflichtig und gilt als vereinbart, dass vom Vertragspartner der Schaden zu dokumentieren ist. Hierfür ist eine schriftliche Anzeige binnen 10 Tagen bei sonstigem Ausschluss erforderlich. Ausdrücklich wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, sowohl in Rechtsgeschäften mit Unternehmen, als auch in solchen mit Verbrauchern, ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Fälle, in denen der Ersatz eines Schadens an einer Person geltend gemacht wird. Hinsichtlich des Schadenersatzes an einer Sache, die zur Bearbeitung übernommen wird, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diesbezüglich im Einzelvertrag der Ausschluss vereinbart wird.
    • Jeder Schaden ist der ETS Egger GmbH binnen 10 Tagen schriftlich anzuzeigen.
    • Werden durch den Vertragspartner oder unbefugte Dritte, die seitens der ETS Egger GmbH errichteten Vorkehrungen, insbesondere Abdeckungen ganz oder teilweise entfernt oder unwirksam gemacht oder erfolgt unerlaubte Manipulation an Geräten oder Aufbauten, haftet die ETS Egger GmbH nicht für dadurch entstehende Schäden.
    • Durch die Aufstellung von Thermohygrographen können die Raumklimaverhältnisse abgelesen werden. Bei Bedarf (unter 40% relative Luftfeuchtigkeit) muss der Vertragspartner für ausreichende Belüftung des Raumes sorgen. Bei Estrichsanierungen wird nur Gewährleistung dafür übernommen, dass die Trittschalldämmung vollständig ausgetrocknet ist. Sichtbare bzw. unsichtbare Risse oder Mängel im Estrich, oder fehlende bzw. ungenügende Dehnfugen können im Zuge der Austrocknungsmaßnahmen Verbreiterungen der Risse verursachen. Diese werden von der ETS Egger GmbH nicht saniert, außer es wird hierzu ein gesonderter kostenpflichtiger Auftrag erteilt.
    • Für Schäden durch nachschiebende Feuchtigkeit aufgrund von fehlenden Horizontal- bzw. Vertikalabdichtungen kann seitens der ETS Egger GmbH keine Haftung übernommen werden.
  2. Folgeschäden
    • Grundsätzlich wird keinerlei Haftung für Folgeschäden übernommen. Dies gilt insbesondere auch für Leistungen und Arbeiten durch Dritte. Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass die ETS Egger GmbH Baupläne bzw. Leitungspläne zur Verfügung gestellt werden, um Schäden in Decken, etwa durch das Anbohren von Leitungen oder Rohren zu vermeiden. Für den Fall, dass dem Vertragspartner keinerlei derartige Leitungs- bzw. Installationspläne vorliegen, übernimmt ETS Egger GmbH keinerlei Haftung für Schäden, die aus der Unkenntnis der Lage von Rohren oder Leitungen entstehen.
    • Für Folgeschäden aus in Bauteilen vorhandenen Schadsalzen, die im Zuge eines Wasserschadens und daraus folgender Austrocknung mobilisiert werden, wird eine Haftung für jegliche daraus resultierende Verfärbungen und Schäden ausgeschlossen.
  3. Eigentumsvorbehalt
    • Bei Verkauf von Waren gilt bis zur vollständigen Bezahlung der Forderung einschließlich der Nebenforderungen aus wiederholter und laufender Geschäftsbeziehung Eigentumsvorbehalt der ETS Egger GmbH (Vorbehaltsware).
  4. Gerichtsstand / Erfüllungsort
    • Erfüllungsort ist 8952 Irdning. Für alle sich ergebenden Streitigkeiten sind in Entsprechung zu den gesetzlichen Streitwertgrenzen entweder das BG Liezen oder das Landesgericht Leoben zuständig. Das gesamte Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Republik Österreich, unabhängig davon, ob der Vertragspartner einem anderen Recht untersteht. Das UN-Kaufrecht findet ausdrücklich keinerlei Anwendung.
    • Mündliche Nebenabreden sind nichtig. Jedwede Änderung und Ergänzung des Auftrages bzw. der Vertragsbeziehung bedarf der Schriftform.
  5. Teilnichtigkeit
    • Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Sollten sich die diesen Geschäftsbedingungen zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen ändern, so gelten die neuen gesetzlichen Bestimmungen im Verhältnis der Parteien zueinander als vereinbart, sofern diese zwingenden Charakter auch für kaufmännische Rechtsgeschäfte haben. An die Stelle allenfalls unwirksamer Bestimmungen treten im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung jene, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.
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